Spezielle COVID19-Maßnahmen
Föderale Maßnahme zum 01.02.2021: Ausweitung des Sozialtarifs auf BIM
Seit dem 1. Februar 2021 können Personen, die Anspruch auf erhöhte Kostenbeteiligung (BIM) haben, auch vom Sozialtarif (föderale Maßnahme) für ihren Strom und ihr Gas profitieren. Dies ist eine vorübergehende föderale Maßnahme, die am 1. Februar 2021 gestartet ist und am 31. Dezember 2021 enden wird.
Sie haben Anspruch auf BIM. Welche Schritte müssen unternommen werden, um in den Genuss des Sozialtarifs zu gelangen?
Der Sozialtarif (föderale Maßnahme) wird Ihnen in den meisten Fällen automatisch gewährt. Sie müssen also nichts tun. Ihr Energieversorger wird automatisch alle drei Monate über die Personen informiert, die Anspruch auf den Sozialtarif haben. Für Personen, die Anspruch auf erhöhte Kostenbeteiligung haben, werden die Versorger zum ersten Mal im Mai 2021 benachrichtigt. Der Sozialtarif wird dann ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf Ihren Verbrauch angewandt.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website von FPS ECONOMY: Sozialtarif für Strom und Erdgas für Personen mit erhöhter Beihilfe
Zusätzliche Beihilfen der wallonischen Regierung – ab 24.12.2020
Angesichts der mit COVID-19 verbundenen Gesundheitskrise hat die wallonische Regierung zwei zusätzliche Beihilfen vorgesehen, die am 24. Dezember 2020 in Kraft getreten sind.
- Für Benutzer von Budgetzählern
- Für Kunden, die von ihrem VNB (als Versorger X) beliefert werden und auf die Installation eines Budgetzählers warten.
- Ein außerordentliche und einmalige Unterstützung in Höhe von 50 € für Strom und 150 € für Gas an Kunden mit einem aktiven Budgetzähler zum 1. Dezember 2020.
Was muss ich dafür tun: Es muss nichts unternommen werden. Der Betrag dieser Unterstützung wird vom Versorger von der nächsten Ausgleichsrechnung abgezogen.
- Außergewöhnliche und einmalige Unterstützung in Höhe von 230 € für Strom und 135 € für Gas für Haushaltskunden, deren Versorgung von ihrem Verteilnetzbetreiber übernommen wurde, bis ein Budgetzähler (Versorgung durch Verteilnetzbetreiber als Versorger X) installiert wird im Fall eines Verfahrens bei Nichtzahlung, das zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 7. Dezember 2020 eingeleitet wurde.
Was muss ich dafür tun: Es muss nichts unternommen werden. Der Betrag dieser Unterstützung wird vom Verteilnetzbetreiber von der nächsten Energierechnung abgezogen.
Nähere Informationen finden Sie im Text des Erlasses.
Sofortmaßnahmen für den Zugang zu Energie während der COVID-19-Krise und der Winterperiode
Um die von den Behörden erlassenen Vorsichts- und Einschränkungsmaßnahmen einzuhalten und das Risiko einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung im Winter zu vermeiden, hat die wallonische Regierung folgende außerordentlichen Maßnahmen getroffen:
- Bis zum 31. Januar 2021 werden keine Budgetzähler mehr eingebaut.
- Bis zum 31. März 2021 können keine Abschaltungen der Versorgung mehr vorgenommen werden (außer aus Sicherheitsgründen).
Für Kunden mit Budgetzählern (Bestimmungen gültig bis 31. März 2021):
- Jeder Kunde mit Budgetzähler, der Schwierigkeiten hat, seine Karte aufzuladen, kann bei seinem Verteilnetzbetreiber einen Vorschuss anfordern (siehe Meinen VNB suchen). Bitte beachten Sie, dass dieser Vorschuss nicht gratis ist und beim nächsten Aufladen zurückgezahlt werden muss.
- Jeder Kunde mit Budgetzähler kann die Deaktivierung seines Budgetzählers beantragen. Er erhält dann Anzahlungsrechnungen von seinem Versorger.
Für geschützte Kunden mit Budgetzähler (Bestimmungen gültig bis zum 31. März 2021):
- Geschützte Kunden mit einem Budgetzähler können ihren Verteilnetzbetreiber (siehe Meinen VNB suchen bitten, die Leistungsbegrenzerfunktion zu aktivieren. Dies ermöglicht es dem Kunden, eine Mindestliefermenge von 10 Ampere zu erhalten, auch wenn er seinen Budgetzähler nicht aufladen kann. Achtung: Diese Mindestversorgung ist nicht kostenlos. Sie wird den Kunden in Rechnung gestellt.
- Geschützte Kunden mit einem Gas-Budgetzähler können ihren Verteilnetzbetreiber (siehe Meinen VNB suchen) um eine Unterstützung bitten, um eine Beihilfe für das Wiederaufladen des Gas-Budgetzählers zu erhalten (bis zum 15. März). Sie müssen nur 30% ihres Gasverbrauchs bezahlen. Diese Beihilfe wird automatisch gewährt und muss nicht von der örtlichen Energiekommission untersucht werden.
Diese Bestimmungen sind am 8. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Den Text des Erlasses lesen.
Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden
Um Menschen, die finanziell von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind oder die über begrenzte Einkünfte verfügen und Schwierigkeiten haben, ihre Energierechnung zu bezahlen, zu helfen und um diese zu schützen, hat die wallonische Regierung eine neue Kategorie von regionalen geschützten Kunden festgelegt: die konjunkturbedingten geschützten Kunden.
Die Gewährung des Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden ermöglicht es dem betroffenen Kunden vor allem, für die Dauer eines Jahres eine Strom- und/oder Gasversorgung zum Sozialtarif zu erhalten. Der Sozialtarif ist der niedrigste auf dem Markt. Diese Bestimmung sollte es ermöglichen, die Energierechnung von betroffenen Kunden vorübergehend zu verringern und ihnen mehr Mittel zu geben, um die Zahlung ihrer bei ihrem Vertragsversorger fälligen Rechnungen zu leisten.
Der Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Für den Zeitraum eines Jahres wird der Vertrag mit dem kommerziellen Versorger ausgesetzt und die konjunkturbedingt geschützten Kunden werden zum Sozialtarif von ihrem Netzbetreiber versorgt (siehe Suche meinen VNB). Im Gegenzug ersucht sie ihr Versorger, ihre Schulden mittels eines Zahlungsplans zu begleichen. Nach einem Jahr endet die Aussetzung des Vertrags und die Kunden werden wieder von ihrem vertraglich vereinbarten Versorger versorgt.
Der Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden kann bis zum 31. März 2021 gewährt werden. Diese Maßnahme ist am 10. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Wer kann den Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden erhalten?
Situation 1
Kunden, die in Zahlungsverzug für ihre Energierechnungen geraten sind und bei denen sie selbst oder ein Mitglied ihres Haushalts auch eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Person, die vorübergehend aufgrund von höherer Gewalt infolge der Coronavirus-Krise oder aus wirtschaftlichen Gründen für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen arbeitslos war;
- Bezieher von Arbeitslosenunterstützung;
- Selbständiger, der das COVID-19-Übergangsrecht in Anspruch nimmt;
- Bezieher einer erhöhten Unterstützung (BIM).
Situation 2
Alle Kunden, für die von einem ÖSHZ oder einem Sozialdienst (siehe Liste der zugelassenen Sozialdienstzentren) bestätigt wird, dass sie Schwierigkeiten haben, ihre Energierechnungen zu begleichen.
Wie kann man den Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden erhalten?
Der Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden kann bis 31. März 2021 beantragt werden.
Um den Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden zu erhalten, müssen Sie die folgenden Schritte befolgen:
Sie sind in Situation 1
Sie müssen Ihrem Verteilnetzbetreiber (siehe Meinen VNB suchen) vor dem 31. März 2021 einen schriftlichen Antrag übermitteln, in welchem alle folgenden Informationen angeführt sind:
- Ihr Nachname, Vorname und Post- oder E-Mail-Adresse;
- Eine Kopie des Schreibens zum Zahlungsverzug, welches Ihnen von Ihrem Versorger zwischen dem 18. März 2020 und dem 31. März 2021 infolge einer Verzögerung bei der Zahlung einer oder mehrerer Energierechnungen zugesendet wurde und mit welchem Ihr Versorger Sie darüber informiert, dass er den Einbau eines Budgetzählers an Ihrem Wohnsitz beantragen wird. Dieses Schreiben ist weder ein Erinnerungsschreiben noch ein Mahnschreiben, sondern wurde Ihnen aufgrund einer fehlenden Reaktion Ihrerseits bei Fälligkeit des Mahnschreibens zugesendet
- Eine der folgenden Bescheinigungen:
- Bescheinigung der Hilfskasse über die Zahlung von Arbeitslosengeldern oder aller sonstiger Arbeitslosengelder, was nachweist, dass Sie infolge der Coronavirus-Krise während mindestens 14 Tagen vorübergehend arbeitslos waren;
- Bescheinigung der Sozialversicherungskasse, welche nachweist, dass Sie das COVID-19-Übergangsrecht in Anspruch nehmen konnten oder in Anspruch nehmen;
- Bescheinigung der Hilfskasse über die Zahlung von Arbeitslosengeldern oder aller sonstiger Arbeitslosengelder, welche nachweist, dass Sie Arbeitslosenunterstützung erhalten;
- Zuschuss Ihrer Krankenkasse, der nachweist, dass Sie Bezieher einer erhöhten Unterstützung (BIM) sind.
Sie sind in Situation 2
Sie müssen Ihrem Verteilnetzbetreiber vor dem 31. März 2021 das folgende, von Ihrem ÖSHZ oder einem Sozialdienst (siehe Liste der zugelassenen Sozialdienstzentren) ausgefüllte Dokument übermitteln: Dokument, das die Eigenschaft des konjunkturbedingt geschützten Kunden bescheinigt.
Was passiert, wenn ich konjunkturbedingt geschützter Kunde werde?
- Ihr Verteilnetzbetreiber (siehe Meinen VNB suchen) informiert Sie über die Gewährung des Status des konjunkturbedingt geschützten Kunden.
- Sie werden von Ihrem Verteilnetzbetreiber für ein Jahr zum Sozialtarif versorgt.
- Ihr Versorger ersucht Sie, Ihre Schulden mittels eines Zahlungsplans zu tilgen.
- Nach einem Jahr kehren Sie zu Ihrem ehemaligen Versorger zurück, welcher Sie zum Tarif versorgt, der gemäß den Bedingungen Ihres Vertrags vorgesehen ist.
Mesures fédérales circ. exceptionnelles
Compte tenu de la hausse des prix de l’électricité et du gaz, l’autorité fédérale a mis en place différentes mesures et primes.
- Octroi d'un forfait de base pour l'électricité et le gaz
- Extension du tarif social aux BIM
- Baisse temporaire de la TVA
Octroi d'un forfait de base pour l'électricité et le gaz
Les forfaits de base pour l’électricité et le gaz octroyés pour les mois de novembre et décembre 2022 ont été prolongés. Ils sont reconduits pour les mois de janvier, février et mars 2023.
Ces forfait seront déduits des factures d’acompte ou de décompte et représentent une intervention de 135 euros par mois pour le gaz et de 61 euros par mois pour l’électricité.
Ces forfaits à prix réduit sont uniquement prévus :
- pour les contrats résidentiels d’électricité ou de gaz variables ET
- pour tous les nouveaux contrats résidentiels d’électricité ou de gaz fixes conclus ou renouvelés à partir du 1er octobre 2021.
Outre la condition liée au contrat, une condition de revenu s’appliquera également (plafond de 62.000 EUR net imposable pour un isolé, de 125.000 EUR net imposable pour un ménage, montants relevés de 3.700 EUR par personne à charge). Pour les personnes ayant un revenu plus élevé, la prime sera imposée dans le cadre de la déclaration fiscale.
Dans la plupart des cas, ces forfaits de base vous auront été ou seront automatiquement octroyés (ou déduits) par votre fournisseur d’énergie sur vos factures ou directement versés sur votre compte en banque.
Pour de plus amples informations sur l’octroi de ce forfait fédéral et les conditions pour le recevoir, nous vous invitons à consulter le site du SPF Economie via les liens suivants:
Forfait de base pour l'électricité
Mesure fédérale : extension du tarif social aux BIM
Entre le 1er février et le 30 juin 2023, les personnes bénéficiaires de l’intervention majorée (BIM) pouvaient bénéficier du tarif social pour leur électricité et leur gaz. Cette mesure fédérale temporaire a débuté le 1er février 2021 et a été prolongée à plusieurs reprises. Le Gouvernement a prolongé cette mesure jusqu'au 30 juin 2023.
Depuis le 1er juillet 2023, les bénéficiaires de l’intervention majorée (les BIM) ne peuvent plus bénéficier du tarif social et devront passer à un tarif commercial.
Que faire ?
Tout d’abord, identifier qui vous facturait le tarif social :
Situation 1 : Avant le 1er juillet vous étiez alimenté en électricité et/ou en gaz par un fournisseur commercial (BOLT, COCITER, DATS24, ELEGANT, ENECO, ENGIE(ELECTRABEL) LUMINUS, MEGA, OCTA+, TOTALENERGIE, …)
A partir du 1er juillet2023, si vous ne faites rien, votre fournisseur d’énergie doit vous appliquer son tarif le moins cher à ce moment-là. Votre fournisseur d'énergie est obligé :
- de vous informer de l’arrêt de l’application du tarif social
- de vous proposer un nouveau tarif, son tarif le moins cher.
Quelles sont vos possibilités :
- vous ne faites rien donc vous acceptez la proposition de tarif de votre fournisseur
- vous décidez de choisir un autre tarif chez ce fournisseur
- vous signalez vos droits au tarif social à votre fournisseur parce que vous pouvez justifier que vous appartenez à une catégorie d’ayant-droits au tarif social (plus d'infos sur notre page web tarif social
- vous changez de fournisseur d'énergie. .
N’hésitez pas à comparer les tarifs des fournisseurs d'énergie via le simulateur tarifaire de la CWaPE.
Situation 2 : Avant le 1er juillet vous étiez alimentés en électricité et/ou en gaz par votre gestionnaire de réseau de distribution – fournisseur social (AIEG, AIESH, ORES, RESA, REW)
Votre gestionnaire de réseau de distribution ne pourra plus être votre fournisseur d’énergie à partir du 1er juillet.
Vous DEVEZ alors
- Communiquer la preuve à votre Gestionnaire de réseau de distribution que vous appartenez à une autre catégorie d’ayant-droits au tarif social (plus d'infos sur notre page web tarif social )
- Ou, si vous n’avez plus droit au tarif social, vous DEVEZ souscrire un contrat avec un fournisseur d’énergie commercial pour votre fourniture en électricité et en gaz.
N’hésitez pas à comparer les tarifs des fournisseurs d'énergie via le simulateur tarifaire de la CWaPE et ensuite contacter le fournisseur d’énergie de votre choix pour lui demander de devenir votre fournisseur à partir du 1er juillet 2023.
A défaut de réaction de votre part, votre gestionnaire de réseau devra entamer des démarches qui pourraient mener à la coupure de votre alimentation en énergie.
Baisse de la TVA
Le 1er février 2022, le gouvernement fédéral a annoncé une baisse de la TVA à 6% à partir du 1er mars 2022 sur les factures d’électricité et à partir du 1er avril 2022 sur les factures de gaz.
Le 31 août 2022, le CODECO a décidé de prolonger la mesure jusqu’au 31 mars 2023. Le cadre législatif a entretemps été adapté et prévoit le maintien de la TVA à 6%.
Spezielle Maßnahme für Budgetzähler
Im Frühling wurden spezielle Maßnahmen für Verbraucher mit Budgetzählers gesetzt:
Versorgung mit Strom und Gas: Von den VNB eingeführte „COVID-19“-Sondermaßnahmen
Um die von den Behörden verabschiedeten Vorsichtsmaßnahmen und die Maßnahmen der gesundheitsbedingten Ausgangsbeschränkungen zu befolgen und um jegliches Risiko einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung während des Zeitraums der Ausgangsbeschränkungen zu vermeiden, haben die Verteilnetzbetreiber die folgenden außergewöhnlichen Maßnahmen gesetzt, welche zwischen 18. März und 30. Juni 2020 gelten:
- Von 18. März bis 30. Juni 2020 ist keine Abschaltung mehr vorgesehen, mit Ausnahme von Sicherheitsgründen.
- Ab 18. März ist kein Einbau eines Budgetzählers mehr vorgesehen. Der Einbau von Budgetzählern wird ab 1. Juli 2020 wiederaufgenommen.
- Spezifische Maßnahmen wurden für Kunden vorgesehen, die mit einem Budgetzähler ausgestattet sind, um zu vermeiden, dass ihre Versorgung unterbrochen wird.
Achtung: Kunden mit Budgetzähler müssen VERPFLICHTEND vor dem 30. Juni ihre Karte durch einen Aufladepunkt führen. - Die Kunden mit Budgetzähler, deren Vorauszahlungsfunktion aktiviert ist, erhalten eine Prämie von 100 € für Strom und 75 € für Erdgas im Rahmen der von der wallonischen Regierung gewährten Beihilfen. Für Details siehe „Budgetzähler“.
- Die Auskunftsstellen des VNB bleiben ausschließlich für das Aufladen der Budgetzähler zugänglich. Für alle anderen Anfragen ersuchen die VNB, per Telefon oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen.
- Die Tätigkeiten für die Zählerablesung wurden angepasst. Die Ableser kommen nicht mehr zum Wohnsitz der Kunden. Die Kunden werden aufgefordert, ihren Zählerstand per E-Mail, auf der Seite des VNB oder telefonisch mitzuteilen.
Nur dringende und notwendige Arbeiten, um die durchgehende Energieverteilung sicherzustellen, werden durchgeführt.
Ende der Sonderaktion
Nicht vergessen! Wenn Sie Energie über einen Budgetzähler verbrauchen, läuft der Zähler seit dem 1. Juli 2020 wieder.
Sie müssen:
- Achten Sie darauf, Ihren Zähler mit Ihrer Karte wieder aufzuladen;
- Erwarten Sie in Kürze eine Rechnung zur Regularisierung. Diese Rechnung umfasst die Verbrauchsstände zum 30. Juni 2020 und sollte Ihnen im Verlauf des Monats Juli übermittelt werden. Sie müssen diese Rechnung wie Ihre üblichen Rechnungen zur Regularisierung bezahlen. Vergessen Sie nicht: Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten haben die das Recht, einen Zahlungsplan bei Ihrem Versorger zu beantragen. Wenn die Kommunikation schwierig ist, wenden Sie sich an den Regionalen Mediationsdienst für Energie.
Sie haben zudem Anspruch auf eine COVID-19-Prämie! Holen Sie sich – falls Sie dies noch nicht getan haben – die Prämie von 100 € für Strom und von 75 € für Erdgas. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die von der wallonischen Regierung gewährt wurden. Für Details siehe „Budgetzähler“.
Wenn Sie nach der Sonderaktion für die Nicht-Abschaltung noch Probleme mit der Versorgung haben, zögern Sie nicht, Ihren VNB zu kontaktieren:
Wenn es bei Ihnen eine Abschaltung von Gas oder Strom gab, obwohl Sie die erforderlichen Schritte gesetzt haben, können Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Um das Verfahren für die Entschädigung einzuleiten, ist es zwingend erforderlich, dass Sie Ihren Netzbetreiber innerhalb von 60 Tagen ab der Abschaltung kontaktieren. Zudem unbedingt erforderlich: Bewahren Sie eine Kopie des gesamten Austauschs auf. Die Netzbetreiber stellen auf ihrer Internetseite Formulare für die Beantragung einer Entschädigung zur Verfügung.
Bei einer Ablehnung der Entschädigung oder bei einer fehlenden Antwort können Sie sich mit einer Kopie Ihrer Aktie an den Regionalen Mediationsdienst für Energie wenden.
Für weitere Informationen siehe www.indemnisations-energie.be.