Was machen Sie im Falle von Zahlungsschwierigkeiten bei Ihren Energierechnungen?
Die Wallonische Region sieht verschiedene Hilfen für Kunden vor, die Schwierigkeiten dabei haben, ihre Rechnungen zu bezahlen
Einen Zahlungsplan abschließen
Ein Kunde, der Schwierigkeiten dabei hat, seine Strom- und Gasrechnungen zu bezahlen, kann unter bestimmten Bedingungen einen Zahlungsplan mit seinem Versorger vereinbaren.
Wenn Sie einen Zahlungsplan für Ihre Strom- und/oder Gasrechnungen in Anspruch nehmen möchten:
- Kontaktieren Sie Ihren Versorger so schnell wie möglich. Es gilt: Je früher die Beantragung eines Zahlungsplans eingeht, desto größer sind die Chancen, einen flexiblen und angepassten Zahlungsplan zu erhalten.
ODER
- Fordern Sie die Unterstützung Ihres ÖSHZ oder eines Schuldenvermittlungsdienstes an, welche Ihnen dabei helfen können, einen Zahlungsplan mit Ihrem Versorger zu vereinbaren.
Für diesen angemessenen Zahlungsplan gilt:
- Er soll die Interessen und die Situation beider Parteien berücksichtigen, um es Ihnen zu ermöglichen, Ihre Schulden zu begleichen;
- Für einen angemessenen Zahlungsplan, der im Rahmen des Verfahrens bei Zahlungsverzögerung und Einbau eines Budgetzählers abgeschlossen wurde, dürfen Ihnen keinerlei Kosten in Rechnung gestellt werden.
Das vorgesehene Verfahren bei Nichtzahlung und Einbau eines Budgetzählers ist ausgesetzt, solange Sie den angemessenen Zahlungsplan einhalten und alle neuen Rechnungen innerhalb der jeweiligen Fristen bezahlen.
Bei Abschluss eines angemessenen Zahlungsplans gilt:
Kontaktieren Sie Ihr ÖSHZ
Sie können jederzeit bei Ihrem ÖSHZ Hilfe beantragen. Je nach Ihrer Situation kann das ÖSHZ im Bereich der Bezahlung Ihrer Rechnungen tätig werden. Es kann Ihnen dabei geholfen werden, mit Ihrem Versorger einen angemessenen Zahlungsplan abzuschließen und man kann Sie bei der Verwaltung Ihrer Energieausgaben anleiten oder begleiten. Das ÖSHZ kann Ihnen auch Informationen oder Ratschläge geben, um Ihre Energierechnungen zu verringern.
Über den folgenden Link finden Sie die Liste und die Kontaktdaten der ÖSHZ in der Wallonie
Kann meine Versorgung unterbrochen werden, wenn ich meine Energierechnungen nicht bezahle?
Ja, unter bestimmten Umständen kann Ihre Versorgung unterbrochen werden, wenn Sie Ihre Energierechnungen nicht bezahlen.
Ihr Energieversorger muss jedoch, bevor er die Unterbrechung Ihrer Energieversorgung beantragen kann, folgende Schritte befolgen:
- Ihnen eine Frist von mindestens 15 Tagen für die Bezahlung Ihrer Rechnungen einräumen;
- Ihnen ein Erinnerungsschreiben übermitteln, welches Ihnen eine weitere Frist von zehn Tagen für die Bezahlung zugesteht;
- Ihnen ein Mahnschreiben übermitteln, welches Sie auffordert, Ihre Schulden innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu begleichen;
- Wenn Ihre Schulden mindestens 100 € (oder 200 €, wenn es sich um eine kombinierte Strom- und Gasrechnung handelt) betragen und wenn Sie nicht auf das Erinnerungsschreiben reagiert haben, muss Ihr Versorger Sie darüber informieren, dass er den Einbau eines Budgetzählers bei Ihrem Verteilnetzbetreiber beantragen wird;
- Ihr Verteilnetzbetreiber schickt Ihnen anschließend ein Schreiben, in welchem Ihnen der Tag seines Besuchs für den Einbau eines Budgetzählers angekündigt wird;
- Wenn Sie beim Besuch des Verteilnetzbetreibers abwesend sind oder wenn Sie den Einbau eines Budgetzählers verweigern, informiert Ihr Verteilnetzbetreiber Ihren Versorger darüber. Dieser kann dann die Abschaltung Ihrer Versorgung beantragen;
- Wenn Sie Ihren Versorger nicht kontaktieren und Ihre Schulden nicht begleichen, kann Ihre Versorgung abgeschaltet werden.
Gesetzliche Referenzen
- Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts (Kapitel VII, Abschnitt 1)
- Dekret vom Donnerstag, 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts (Kapitel VIbis, Abschnitt 1)
- Erlass der wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Strommarkt (Kapitel IV: Abschnitt 1)
- Erlass der wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt (Kapitel IV: Abschnitt 1)