DE

Aufgaben

Die CWaPE hat die Aufgabe, die Behörden zu beraten und eine allgemeine Überwachungs- und Kontrollfunktion auszuüben. Sie erfüllt diese Aufgaben sowohl in Bezug auf die Organisation und Funktionsweise der regionalen Strom- und Gasmärkte als auch in Bezug auf die Anwendung der entsprechenden Durchführungsdekrete und -beschlüsse.

Strommarkt

Im Rahmen ihrer Aufgaben übernimmt die CWaPE folgende Aufgaben auf dem Strommarkt:

  • Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, insbesondere der technischen Vorschriften, durch die Netzbetreiber (oder die für den täglichen Betrieb der Netzbetreiber zuständige Tochtergesellschaft), die privaten Netzbetreiber und die professionellen Betreiber geschlossener Netze.
  • Die Überwachung des Engpassmanagements der Netze, einschließlich der Verbindungsleitungen, und die Umsetzung der Engpassmanagementregeln.
  • Die Genehmigung der Vorschriften, Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Netzbetreiber den Lieferanten, Netznutzern und Zugangsberechtigten anlässlich, aufgrund oder infolge eines Anschlusses, eines Netzzugangs und deren Änderungen auferlegen. 
  • Die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um als Lieferant oder Anbieter von Flexibilitätsdiensten anerkannt zu werden und diesen Status zu behalten, sowie die Erteilung von Lizenzen für die Stromversorgung und die Erbringung von Flexibilitätsdiensten. 
  • Die Kontrolle und Bewertung der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Netzbetreiber, private Netzbetreiber und Betreiber geschlossener Netze für gewerbliche Zwecke (oder durch die Tochtergesellschaft, die für den täglichen Betrieb der Netzbetreiber, privaten Netzbetreiber und Betreiber geschlossener Netze für gewerbliche Zwecke zuständig ist) und Lieferanten, mit Ausnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Ökostrom.
  • Die gegebenenfalls auf dem Verordnungsweg erfolgende Festlegung der Methode zur Berechnung der tatsächlichen Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Überprüfung der von jedem betroffenen Unternehmen gemäß dieser Methode durchgeführten Berechnungen.
  • Die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau neuer Direktleitungen.
  • Festlegung der vom Netzbetreiber und gegebenenfalls von privaten Netzbetreibern und Betreibern geschlossener Netze für gewerbliche Zwecke vorzulegenden Informationen, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Energiebilanzen und die Berichtspflichten der Wallonischen Region gegenüber der Europäischen Union im Energiebereich.
  • Die Zusammenarbeit und regelmäßige Abstimmung mit den anderen Regulierungsbehörden auf föderaler, regionaler und europäischer Ebene im Bereich der Strommärkte, insbesondere um sicherzustellen, dass keine Quersubventionierungen zwischen Kundenkategorien stattfinden, sowie mit der ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) und allen anderen belgischen, ausländischen oder internationalen Behörden oder Einrichtungen.
  • Die Entwicklung von Studien, Instrumenten oder Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Strommarktes, zur Erleichterung der Ausübung der Wahlfreiheit durch den Endkunden und zur Unterrichtung der Regierung über das Verhalten der Marktteilnehmer und Verbraucher. 
  • Die Genehmigung der Tarife der Verteilernetzbetreiber sowie der Vergütungsbedingungen für private Netze und geschlossene berufliche Netze. 
  • Die Ausübung der Tarifkompetenzen, insbesondere die Festlegung der Tarifmethodik und die Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Anpassungspläne der Netzbetreiber. 
  • Wenn der VNB (oder die mit dem täglichen Betrieb des VNB betraute Tochtergesellschaft) andere Tätigkeiten als den Betrieb des Stromnetzes ausübt, für die er eine ausdrückliche Genehmigung der CWaPE erhalten hat, ist diese befugt, zu überprüfen, dass keine Quersubventionierung zwischen den Tätigkeiten des Stromnetzbetriebs und den anderen Tätigkeiten stattfindet. 
  • Die Genehmigung von Musterverträgen für den Zugang zu Flexibilität zwischen Netzbetreibern und Anbietern von Flexibilitätsdiensten sowie deren Änderungen. 
  • Die Ausführung aller anderen Aufgaben, die ihr per Dekret oder Erlass im Zusammenhang mit der Organisation des regionalen Strommarktes übertragen werden. 

 

Gasmarkt

Im Rahmen ihrer Aufgaben übernimmt die CWaPE folgende Aufgaben auf dem Gasmarkt:

  • Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, insbesondere der technischen Vorschriften, durch die Netzbetreiber, privaten Netzbetreiber und Betreiber geschlossener Netze (oder die für den täglichen Betrieb der Netzbetreiber zuständige Tochtergesellschaft). 
  • Die Überwachung des Engpassmanagements der Netze, einschließlich der Verbindungsleitungen, und die Umsetzung der Engpassmanagementregeln. 
  • Genehmigung der von den Netzbetreibern festgelegten Anschluss- und Zugangsbedingungen und -bestimmungen sowie deren Änderungen. 
  • Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Lieferant und die Beibehaltung dieses Status sowie Erteilung von Lieferlizenzen. 
  • Die Kontrolle und Bewertung der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die Netzbetreiber, die Betreiber privater Netze und die Betreiber geschlossener beruflicher Netze (oder die mit dem täglichen Betrieb der Netzbetreiber betraute Tochtergesellschaft) sowie die Lieferanten.
  • Gegebenenfalls Festlegung der Methode zur Berechnung der tatsächlichen Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Rechtsvorschriften und Überprüfung der von jedem betroffenen Unternehmen nach dieser Methode durchgeführten Berechnungen. 
  • Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau neuer Direktleitungen. 
  • Festlegung der vom Netzbetreiber und gegebenenfalls von privaten Netzbetreibern und Betreibern geschlossener gewerblicher Netze zu liefernden Informationen, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Energiebilanzen und die Berichtspflichten der Wallonischen Region gegenüber der Europäischen Union im Energiebereich. 
  • Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zur Förderung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verwaltung spezifischer Netze, mit Ausnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Gas aus erneuerbaren Energiequellen, das von in der Wallonischen Region ansässigen Anlagen produziert und in das Verteilungs- oder Transportnetz eingespeist wird, deren Kontrolle von der Verwaltung durchgeführt wird. 
  • Die Zusammenarbeit und regelmäßige Abstimmung mit anderen Regulierungsbehörden auf föderaler, regionaler und europäischer Ebene im Bereich der Gasmärkte, insbesondere um sicherzustellen, dass keine Quersubventionen zwischen Kundenkategorien stattfinden, sowie mit der ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) und allen anderen belgischen, ausländischen oder internationalen Behörden oder Organisationen. 
  • Die Entwicklung von Studien, Instrumenten oder Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Gasmarktes, zur Erleichterung der Ausübung der Wahlfreiheit durch den Endkunden und zur Unterrichtung der Regierung über das Verhalten der Marktteilnehmer und Verbraucher.
  • Die Genehmigung der Tarife der Netzbetreiber und der Vergütungsbedingungen für private Netze und geschlossene berufliche Netze. 
  • Wenn der VNB (oder die mit dem täglichen Betrieb des VNB betraute Tochtergesellschaft) andere Tätigkeiten als die Verwaltung des Gasnetzes ausübt, für die er eine ausdrückliche Genehmigung der CWaPE erhalten hat, ist diese befugt, zu überprüfen, dass keine Quersubventionierung zwischen den Tätigkeiten der Gasnetzverwaltung und den anderen Tätigkeiten stattfindet. 
  • Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Investitionspläne der Netzbetreiber.
  • Ausführung aller anderen Aufgaben, die ihr per Dekret oder Beschluss im Bereich der Organisation des regionalen Gasmarktes übertragen werden. 

CO2-Transport

Im Rahmen ihrer Aufgaben übernimmt die CWaPE insbesondere folgende Aufgaben im Bereich des CO2-Transports:

  • Abgabe einer Stellungnahme an die wallonische Regierung zu jedem Antrag auf Benennung eines CO2-Netzbetreibers;
  • die vorherige Genehmigung jeder direkten CO2-Leitung;
  • die Verabschiedung einer Tarifmethodik für die Tarife für den Anschluss, die Nutzung und die Hilfsdienste, die für das CO2-Netz und die lokale CO2-Verzweigung gelten;
  • die Genehmigung der Tarife für das CO2-Netz und die lokalen CO2-Verzweigungen in der Wallonischen Region;
  • die Genehmigung des Vertragsmodells, das den Zugang zum CO2-Netz oder zu einem CO2-Abzweig zwischen dem CO2-Netzbetreiber oder dem lokalen CO2-Abzweigbetreiber und dem Nutzer regelt;
  • die Genehmigung des Vertrags über den Zugang zum Verflüssigungsterminal.

Der Regionale Mediationsdienst

Die CWaPE organisiert innerhalb der Direktion für Verbraucherdienste und Rechtsdienste einen regionalen Schlichtungsdienst, der für die Prüfung und Bearbeitung von Fragen und Beschwerden zuständig ist, die den regionalen Gas- und Strommarkt oder die Tätigkeiten eines Versorgers, eines Flexibilitätsdienstleisters oder eines Netzbetreibers, eines privaten Netzbetreibers oder eines professionellen geschlossenen Netzbetreibers betreffen, sofern diese Anfrage oder Beschwerde in die Zuständigkeit der Region fällt.

Der regionale Schlichtungsdienst kann von jedem Endkunden, Erzeuger, Lieferanten, Verteiler oder Zwischenhändler sowie von öffentlichen Sozialämtern und Verbraucherorganisationen angerufen werden.

Streitkammer

Innerhalb der CWaPE wird eine Streitkammer eingerichtet. Diese Kammer setzt sich aus dem Präsidenten der CWaPE und den Direktoren zusammen. Den Vorsitz führt der Präsident.

Der Streitkammer werden alle Streitigkeiten in Bezug auf Netze, einschließlich privater Netze und geschlossener beruflicher Netze, hinsichtlich der Verpflichtungen vorgelegt, die dem Betreiber des betreffenden Netzes durch oder aufgrund des Elektrizitätsdekrets oder des Gasdekrets auferlegt sind, mit Ausnahme derjenigen, die zivilrechtliche Rechte und Pflichten betreffen, und derjenigen, die die in Artikel 18, §§ 3, 4 und 5 des Elektrizitätsdekrets und in Artikel 18, §§ 3, 4 und 5 des Gasdekrets genannten Rechte und Pflichten.